Um sich im internationalen Wettbewerb auch weiterhin als attraktiver Wirtschaftsstandort behaupten zu können, führte die Schweiz im Jahr 2020 die Patentbox als Instrument zur Innovationsförderung ein. Ob die Einrichtung einer Patentbox auch für KMUs attraktiv sein kann und welche Faktoren hierbei zu beachten sind, wird in unserem Artikel diskutiert.
Eine Patentbox kann insofern als eine «Box» bezeichnet werden, weil die Gewinne, die durch patentierte Produkte oder durch Lizenzeinnahmen aus Patenten generiert werden, in eine fiktive «Box» gepackt und von den restlichen Gewinnen eines Unternehmens steuerlich getrennt betrachtet werden. Mittels einer Patentbox kann der qualifizierende Gewinn für die kantonale Steuerbemessung deutlich reduziert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Bundesteuern hat eine Patentbox hingegen keinen Einfluss. Zudem variiert die Höhe möglicher Steuerabzüge von Kanton zu Kanton sehr stark. Qualifizierende Gewinne können je nach Kanton bis zu einer Obergrenze von 90 % reduziert werden. Einige Kantone haben jedoch niedrigere Obergrenzen festgelegt. Welche Kantone sich im Hinblick auf die Patentbox als besonders attraktive Standorte erweisen, zeigt die dargestellte Karte. In der Praxis haben sich insbesondere Kantone mit vergleichsweise hohen kantonalen Gewinnsteuersätzen bei zugleich hohen Obergrenzen für den Patentboxabzug, wie beispielsweise Aargau, Bern oder Zürich, als besonders attraktiv erwiesen.
Neben den jeweiligen Obergrenzen für den Patentboxabzug ist auch die Entlastungsbegrenzung zu berücksichtigen, welche wiederum von Kanton zu Kanton variiert und durch welche die Summe aller steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gedeckelt wird. In vielen Kantonen liegt die Entlastungsbegrenzung bei 70 %, sodass mittels einer Patentbox alleine oder in Kombination mit anderen Abzugsmöglichkeiten, beispielsweise Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten, eine Reduktion der kantonalen Steuerlast bis zu dieser Höhe möglich ist.
Zudem ist die Eintrittsbesteuerung zu beachten, welche für die Einrichtung der Patentbox zu entrichten ist, wobei der in den letzten zehn vorangegangenen Steuerperioden steuerlich effektiv zum Abzug gebrachte Forschungs- und Entwicklungsaufwand gesondert besteuert wird. Höhe und Ausgestaltung der Eintrittsbesteuerung variieren ebenfalls von Kanton zu Kanton.
Ein weiterer wichtiger Einflussfaktor auf die Höhe möglicher Abzüge ist der sogenannte Nexus-Quotient, welcher den Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die in der Schweiz angefallen sind, beschreibt. Unternehmen, welche ihre Forschung und Entwicklung vollständig in der Schweiz angesiedelt haben und keine Schutzrechte von Dritten zukaufen oder lizensieren, können die Abzugsmöglichkeiten über die Patentbox voll ausschöpfen. Besonders für KMUs, welche diese Kriterien oftmals erfüllen, kann die Einrichtung einer Patentbox deshalb sehr interessant sein.
Wichtigste Grundvoraussetzung für die Einrichtung einer Patentbox, ist das Bestehen mindestens eines qualifizierenden Schutzrechts. Neben erteilten Europäischen oder Schweizer Patenten, zählen hierzu beispielsweise auch ausländische Patente. Nicht als qualifizierende Schutzrechte gelten hingegen beispielsweise Marken, Designs und Urheberrechte. Ausserdem qualifizieren nur bereits erteilte Patente für die Patentbox. Anhängige Patentanmeldungen können also (noch) nicht für die Einrichtung einer Patentbox verwendet werden.
Von der Patentanmeldung bis zur Patenterteilung vergehen im Falle einer Europäischen Patentanmeldung in der Regel 2 bis 5 Jahre. Für Unternehmen, welche noch keine erteilten Patente besitzen oder Lücken in ihrem im Patent-Portfolio haben, ist dies ein langer Zeitraum. Wenn eine möglichst schnelle Einrichtung einer Patentbox angestrebt wird, kann daher die Einreichung einer Schweizer Patentanmeldung ratsam sein, welche bei Ausnutzung aller Beschleunigungsmöglichkeiten in der Regel bereits nach etwa einem Jahr zur Erteilung gebracht werden kann. Wegen der fehlenden Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Tätigkeit wird Schweizer Patenten zuweilen eine geringere Rechtsbeständigkeit nachgesagt. Zumindest im Hinblick auf die Patentbox hat dies jedoch keine unmittelbaren Nachteile: Entfällt der Schutz jenes Patents, welches zur Einrichtung einer Patentbox verwendet wurde, rückwirkend, beispielsweise im Rahmen einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage, hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden im Nachhinein keinen Einfluss. Erst in der laufenden Steuerperiode wird in solchen Fällen keine ermässigte Besteuerung mehr gewährt. Zudem besteht auch bei einer Schweizer Erstanmeldung die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten nach dem frühesten Anmeldetag, die sogenannte Priorität zu beanspruchen und eine oder mehrere Nachanmeldungen zu tätigen. Nachanmeldungen können beispielsweise als europäische Patentanmeldung oder als internationale Patentanmeldung (PCT) eingereicht werden. Diese werden dann auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft und können letztlich auch wieder in die Schweiz übergeleitet werden. Die Laufzeit von Patenten beträgt maximal 20 Jahre und wird ab dem Anmeldetag berechnet. Mittels einer Nachanmeldung kann so gewissermassen ein zusätzliches Jahr Laufzeit gewonnen werden. Die Laufzeit hat wiederum grossen Einfluss, denn die Patentbox kann nur genutzt werden, solange das oder die zugrundeliegende(n) Patent(e) noch in Kraft sind.
Theoretisch kann für jedes einzelne Patent eine eigene Patentbox eingerichtet werden.
Aufgrund des administrativen Aufwands ist es in der Praxis jedoch sinnvoll, so wenige Patentboxen wie möglich einzurichten. Dies ist möglich, da eine Patentbox pro Produkt oder Produktgruppe, in denen Patente enthalten sind, eingerichtet werden und eine Patentbox auch mehrere Patente enthalten kann.
Zukünftige Gewinne aus patentierten Produkten lassen sich normalerweise nur schwer zuverlässig prognostizieren. Vereinfachte Modellrechnungen zeigen jedoch, dass die gesamten Patentkosten durch mögliche Steuereinsparungen über eine Patentbox in vielen Fällen überkompensiert werden können. Im Idealfall können die gesamten Patentkosten bereits nach wenigen Jahren wieder über die Patentbox «eingespielt» werden, sodass bis zum Ende der Patentlaufzeit hohe zusätzliche Erträge generiert werden können. Für Unternehmen, welche sich aus Kostengründen bislang dagegen entschieden hatten, ihre Innovationen patentieren zu lassen, könnte dieser Schritt in Kombination mit einer Patentbox nun doch noch attraktiv werden.
Mögliche Steuerentlastungen durch eine Patentbox sind jedoch bei weitem nicht der einzige Grund, weshalb die Einreichung einer Patentanmeldung in vielen Fällen ein sinnvolles Investment sein kann. Neben einem Schutz vor Nachahmung innovativer Produkte durch Dritte und den damit einhergehenden Wettbewerbsvorteilen, können Patente beispielsweise auch für das Marketing eingesetzt werden oder Anreize für Investoren bieten.
Wann und ob sich eine Patentbox lohnt, muss letztlich immer im Einzelfall betrachtet werden. Als Faustregel kann angeben werden, dass sich die Patentbox erst lohnt, wenn mit patentierten Produkten eine Gewinnmarge von mindestens 5 % erzielt wird. Die exakte Höhe möglicher Steuerabzüge über eine Patentbox ist jedoch von einer Vielzahl von Einflussfaktoren abhängig, die stets individuell analysiert werden müssen. Der vorliegende Artikel kann nur einen ersten Überblick über die Patentbox geben und nicht sämtliche Aspekte im Detail beleuchten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Patentbox trotz einiger Hürden und einem gewissen administrativen Aufwand gerade auch für KMUs ein sehr interessantes Instrument sein kann, welches sich in jedem Fall lohnt näher betrachtet zu werden. Während es zur Entwicklung neuer Ideen oft hilfreich sein kann «out of the box» zu denken, sollte beim anschliessenden Patentierungsentscheid zukünftig also auch die Patentbox mit in die Überlegungen einbezogen werden.
Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen in allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes. Im Hinblick auf die Patentbox arbeiten wir mit erfahrenen Steuerexperten zusammen, um Ihnen auch auf diesem Gebiet eine umfassende Beratung anbieten zu können.